Augenbrauen entfernen / Zupfen

Abdullah Ibn Masud, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:„Allah verfluche diejenigen Frauen, die andere Frauen tätowieren, sich tätowieren lassen, ihre augenbrauen entfernen, ihre Zähne abfeilen lassen, um deren Zwischenräume kosmetisch zu vergrößern, und dadurch Allahs Schöpfung zu ändern* pflegen!“
Diese Äußerung bekam eine Frau aus dem Stamm Banu Asad zu hören, die als Umm Ya`qub bekannt war. Sie kam zu `Abdullah und sagte: „Ich erfuhr, dass du solche und solche verflucht hattest.“
Er entgegnete: „Und warum soll ich nicht diejenigen verfluchen, die der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, verflucht hatte, und dies befindet sich doch im Buche Allahs!“
Die Frau erwiderte: „Ich habe alles gelesen, was sich zwischen den zwei Buchdeckeln befindet, und da fand ich nichts davon, was du sagst.“
Er sagte zu ihr: „Wenn du es wirklich gelesen hättest, so hättest du das gefunden! Hast du darin folgendes nicht gelesen: „Und was euch der Gesandte gibt, das nehmet an, und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch...?“ (Qur´an -Vers 59:7)
Sie sagte: „Doch!“
Er sagte: „Er (der Prophet) hat dies doch verboten.“
Die Frau hielt ihm vor: „Ich sehe, dass deine Frau dies tut!“
Er sagte zu ihr: „Geh hinein und sehe selbst nach.“ Da ging die Frau in sein Haus, sah nach, und fand nichts von dem, was sie erzählte. Er fuhr dann fort: „Wäre dies der Fall gewesen, so hätte ich mit ihr nichts Gemeinsames gehabt!“

[Sahih Buhari, Nr. 4886]

 


(Anmerkung/Tafsîr):"Banu Asad war bekannt dafür das sie ihre gesamten augenbraun entfernten und dann die augenbraun so zu recht malten wie sie es wollten und darauf bezieht sich der hadith. Eine muslimische Frau darf zwar die einzelnen, außerhalb ihrer augenbrauen wachsenden Haare, zupfen, aber nicht die eigentlichen Haare der augenbrauen, die sie weder ganz entfernen noch zu einer dünnen Linie gestalten darf.

[Manche nehmen diesen Hadith Wort wörtlich ohne nach dem erklärung (sharh) zu gucken]

Das Zupfen der Augenbrauen nach den 4. Rechtsschulen

(Muftī Muhammad ibn Ādam al-Kawtharī) fasst die Ansicht der 4 Madhāhib diesbezüglich wie folgt zusammen:

 


Die Ḥanafī Rechtsschule

 

1) In Taḥtawī's Erläuterung zu al-Durr al-Mukhtār heißt es: "Al-Nimās ist das Entfernen der Gesichtsbehaarung mit einem Stechbeitel (Pinzette)... Einige Kommentatoren von Suyūṭī's al-Jāmi' al-Saghīr erklären, dass "Nimās" spezifisch für die Entfernung der Augenbrauen-Haare ist, um sie schmal und gleichmäßig zu machen. Diese Handlung ist verboten (ḥarām)... Mit der Erlaubnis des Ehemannes ist es (jedoch) erlaubt, Haare zu entfernen, sie rot zu färben, sie zu verschönern und zu schmücken, da es zu der (erlaubten) Verschönerung gehört... Die offensichtliche Implikation dieser Bedingung ist, dass das Verbot darauf beschränkt ist, wenn es ohne die Erlaubnis des Ehemannes getan wird. Es ist möglich, den (Ḥanafī) Madhhab diesbezüglich zu verstehen, weil es nicht verleugnet werden kann, dass Nimās - was eine Art der Haarentfernung ist - zu der Verschönerung gehört und eine Frau ist religiös angeordnet, sich (für ihren Ehemann) schön zu machen." [Ḥāshiyat al-Taḥtawī alā ‘l-Durr al-Mukhtār 4/186]

 

2) Der spätere berühmte Experte in der Ḥanafī Rechtsschule Imām Ibn ʿĀbidīn (möge Allāh sich seiner erbarmen) sagte in Bezug auf das Verbot, Gesichtsbehaarungen zu zupfen: "Es ist möglich, dass das Verbot, welches (in dem Ḥadīth) erwähnt wurde, gilt, wenn es getan wird, um sich für Fremde zu verschönern; andernfalls, wenn sie Gesichtsbehaarungen hat, welche eine Ursache dafür sind, dass der Ehemann von ihrem Aussehen abgeneigt ist, so erscheint das Verbot über das Entfernen solcher Haare an den Haaren herbeigezogen. Der Grund dafür ist, dass die Verschönerung für Frauen, um (für den Ehemann) gut auszusehen, empfohlen ist, es sei denn, der Ḥadīth wird so interpretiert, dass damit gemeint ist, wenn es ohne Notwendigkeit getan wird, da in dem Zupfen von Haaren ein Schaden liegt...

In al-Tatarkhaniyya von al-Mudmarāt wird berichtet, dass es keine Einwände dagegen gibt, die Haare von den Augenbrauen und vom Gesicht zu entfernen, solange dies nicht verursacht, dass man jemand Feminines (mukhannas) ähnelt. [Radd al-Muḥtār alā ‘l-Durr al-Mukhtār 5:239]


3) In Fatāwā al-Hindiyya wird gesagt: "Es ist nichts falsch daran, die Haare der Augenbrauen und des Gesichtes zu entfernen, solange man dadurch keiner femininen Person ähnelt (obwohl sich dies auf Männer zu beziehen scheint)..." [al-Fatāwā al-Hindiyya 4/23]



 
Die Mālikī Rechtsschule


1) In al-Fawākih ad-Dawānī wird gesagt: "Al-Tanmīs (im Ḥadīth als verboten erwähnt) ist, dass man die Haare der Augenbrauen zupft, sodass es fein und schön aussieht. Jedoch wurde die Erlaubnis über das Entfernen der Haare von den Augenbrauen und vom Gesicht von ʿĀʾisha (Allāhs Wohlgefallen auf ihr) berichtet und es entspricht dem, was vorher erwähnt wurde; dass die herangezogene/verlässliche Meinung (in der Mālikī Rechtsschule) die Erlaubnis der Frau, sich alle Haare zu entfernen, mit Ausnahme der Haare auf ihrem Kopf, ist.
Von daher wird das (Verbot) in diesem Ḥadīth so verstanden, dass es für eine Frau gilt, der es verboten ist, sich schön zu machen, so wie eine Frau, deren Ehemann verstorben ist (und sie in ihrer Wartefrist ist) und eine Frau, deren Ehemann vermisst ist... Darauf kann man nicht kontern, indem man behauptet, dass daraus eine Veränderung von Allāhs Schöpfung (also die Art und Weise, wie Allāh dich erschaffen hat) entsteht, da nicht jede Form der Veränderung verboten ist. Bedenkst du nicht, dass die Charakteristiken der natürlichen Veranlagung (khisāl al-fitra), wie die Beschneidung, das Schneiden der Nägel, das Schneiden der Haare und andere vergleichbare Handlungen, wie das Kastrieren von erlaubten Tieren und anderes neben dies, erlaubt ist?" [Nafrāwī, al-Fawākih ad-Dawānī 2/411]


2) In Ḥāshiyat al-ʿAdawī heißt es: "Al-Mutanimmasa ist eine Frau, die die Haare der Augenbrauen zupft, sodass es fein und schön wird. Das Verbot bezieht sich auf eine Frau, der es verboten ist, sich schön zu machen, wie eine Frau, deren Ehemann verstorben ist und eine, deren Ehemann vermisst ist. Von daher widerspricht der Ḥadīth (des Verbotes) nicht dem, was von ʿĀʾisha (Allāhs Wohlgefallen auf ihr) hinsichtlich der Erlaubnis des Entfernens von Augenbrauen- und Gesichtsbehaarungen berichtet wurde." [Ḥāshiyat al-ʿAdawī alā Kifāyat al-Ṭālib al-Rabbānī 2/459]



 
Die Shāfiʿī Rechtsschule


1) Imām Shams al-Dīn al-Ramlī (möge Allāh sich seiner erbarmen) erklärt: "Al-Tanmīs - was das Entfernen von Gesichtsbehaarungen und Augenbrauen zur Verschönerung ist - ist verboten. Wenn der Ehemann oder Meister (einer Sklavin) ihr jedoch die Erlaubnis dazu gibt, so ist es erlaubt, da er ein Interesse/Vorteil an ihrer Verschönerung für ihn hat, wie in al-Rawda erwähnt wurde..." [Nihāyat al-Muḥtaj ilā sharḥ al-Minhāj 2/25]


2) Imām Khatīb al-Shirbinī, ein anderer Shāfiʿī Jurist, sagt das Selbe in seinem Mughnī al-Muḥtaj (und) erklärt, dass der Grund (illa) für das Verbot die Täuschung ist - wie eine unverheiratete Frau, die einen zukünftigen Ehemann täuscht. Wenn die illa der Täuschung jedoch nicht anwesend ist und der Ehemann einer Frau ihr die Erlaubnis erteilt, so ist es erlaubt. [Mughnī al-Muḥtaj 1/294. Siehe auch: Tuḥfat al-Muḥtaj fī Sharḥ al-Minhāj, von al-Ḥaytamī 2/128, Rawd al-Ṭālib 1/173, Ḥāshiyat al-Jumal, al-Ḥāwī al-Kabīr und andere Shāfiʿī-Fiqh Quellen]


3) Jedoch scheint Imām Nawawī von den Shāfiʿī Juristen einen strengeren Standpunkt zu vertreten. Er sagt in seiner Erläuterung zu Ṣaḥīḥ Muslim: "Diese Handlung (des Entfernens von Gesichtsbehaarungen) ist verboten (ḥarām), es sei denn, der Frau wächst ein Bart oder Schnurrbart; in diesem Fall ist es nicht verboten, die Haare zu entfernen; tatsächlich ist es empfohlen... Das Verbot bezieht sich auf das Entfernen von Haaren der Augenbrauen..." [Al-Minhāj Sharḥ Ṣaḥīḥ Muslim, Seite: 1602]


 
 
Die Ḥanbalī Rechtsschule


Der zuverlässigere Standpunkt ist, dass das "Zupfen" (und keine andere Methoden der Haarentfernung) von Gesichtsbehaarungen, einschließlich der Augenbrauen, uneingeschränkt verboten ist. Jedoch gibt es innerhalb der Ḥanbalī Rechtsschule andere Ansichten, welche besagen, dass es erlaubt ist: a) auf Wunsch des Ehemannes, b) wenn keine Täuschung vorliegt und c) wenn es nicht dazu führt, dass man unmoralische und schamlose Frauen imitiert.
Imām al-Mardawī sagte in seinem al-Insāf: "Es ist verboten (ḥarām), wenn man (Gesichtsbehaarungen) zupft...nach dem korrekteren Standpunkt der (Ḥanbalī) Rechtsschule. Jedoch wurde (in einer schwacheren Ansicht) gesagt, dass es nicht verboten ist... Nur Ibn al-Jawzī (von den Ḥanbalī Juristen) hat das Zupfen erlaubt und interpretierte es so, dass das Verbot (in dem Ḥadīth) dann anwendbar ist, wenn eine Täuschung vorliegt oder wenn es zum Markenzeichen der obszönen Frauen (fajirāt) wird. In al-Gunyah gibt es eine Meinung, dass es (Gesichtsbehaarungen zupfen), auf Wunsch des Ehemannes, erlaubt ist." [Al-Insāf fī Ma'rifāt al-Rajīḥ min al-Khilāf 1/125-126; das Gleiche wird ebenso von al-Bahutī in seinem Kashshāf al-Qinā' 1/76 erwähnt, Ibn Muflīh in seinem al-Furū' 1/107-108 und in anderen Ḥanbalī Quellen]


Außerdem betrifft das Verbot speziell die Handlung des "Zupfens (nimās)". Was das Entfernen von Gesichtsbehaarungen durch andere Methoden, wie Rasieren, Trimmen und Schneiden angeht, so scheint dies in der Ḥanbalī Rechtsschule erlaubt zu sein.


1) Der berühmte Ḥanbalī Jurist Imām ibn Qudāma sagt in seinem al-Mughnī: "Al-Nāmisa ist eine Frau, die Gesichtsbehaarungen "zupft" und al-Mutanammisa ist jene, auf deren Wunsch ihre Gesichtsbehaarungen gezupft wird. Aufgrund des Ḥadīthes ist dies nicht erlaubt. Wenn sie (jedoch) die Haare wegrasiert, so ist daran nichts falsch, da sich der Ḥadīth auf das Zupfen bezieht. Imām Aḥmad (möge Allāh sich seiner erbarmen) hat dies deutlich erwähnt." [Al-Mughnī 1/77, mit al-Sharḥ al-Kabīr]


2) Imām al-Mardawī erklärt: "Für eine Frau ist es erlaubt, (ihre Gesichtsbehaarungen) zu rasieren und zu trimmen, wie es deutlich (von Imām Aḥmad) erwähnt wurde." [Al-Insāf fī Ma'rifāt al-Rajīḥ min al-Khilāf 1/126; das Gleiche wurde ebenso in Kashshāf al-Qinā' und anderen Ḥanbalī Quellen erwähnt]


Zusammenfassung der Standpunkte von den vier Rechtsschulen
Die obigen Zitate von zuverlässigen Quellen der vier Schulen des Sunnī islāmischen Gesetztes zeigen, dass die Juristen (fuqahā') den Ḥadīth von ʿAbdullāh ibn Mas'ūd (Allāhs Wohlgefallen auf ihm) - in dem die Frauen, die Gesichtsbehaarungen zupfen, verflucht sind - nicht wörtlich nehmen; vielmehr machen viele von ihnen Ausnahmen oder Fälle von Spezifikationen, aufgrund anderer Beweise (vorher zitiert), wie die Überlieferungen von Sayyida ʿĀʾisha (Allāhs Wohlgefallen auf ihr) in Muṣannaf ʿAbdu l-Razzāq und Fatḥ al-Bārī und anderen ähnlichen Überlieferungen.
Die erste Ausnahme ist hinsichtlich der Gesichtsbehaarungen, neben den Augenbrauen. Die meisten klassischen Juristen sind der Meinung, dass es erlaubt - tatsächlich empfohlen - ist für eine Frau, ihre Gesichtsbehaarungen auf ihrem Kinn, über der Oberlippe und unter der Unterlippe zu entfernen.
Weiterhin machen viele andere Juristen weitere Ausnahmen, welche sich auf das Zupfen der Augenbrauen selbst bezieht, da der Rechtsgrundsatz lautet: "Es gibt kein generelles (Verbot), es sei denn, es ist spezifiziert."

Die Ḥanafīs machen eine Ausnahme für eine Frau, die verheiratet ist und wenn der Ehemann möchte, dass sie sich für ihn schön macht. Wenn sie sich ihre Augenbrauen zupft, um sich für ihn zu verschönern, so ist es erlaubt; und das Verbot beschränkt sich darauf, wenn es für nicht-Maḥram Männer getan wird oder wenn die Augenbrauen so übermäßig gezupft werden, zu dem Ausmaß, dass es ihr Aussehen (tashwīh) entstellt.

Die Mālikīs scheinen am flexisbelsten zu sein (und) machen für alle Frauen eine Ausnahme, ihre Augenbrauen zu zupfen. Von daher ist das Verbot auf eine Frau beschränkt, die sich in einem Zustand befindet, in dem es ihr verboten ist, sich schön zu machen, wie in der nach-ehelichen Wartefrist (idda).

Die Shāfiʿīs - wie die Ḥanafīs - machen eine Ausnahme für eine verheiratete Dame, die Augenbrauen mit der Erlaubnis des Ehemannes zu zupfen. Von daher beschränkt sich das Verbot auf unverheiratete Frauen, die einen zukünftigen Ehemann mit gezupften Augenbrauen täuschen könnten.

Der zuverlässigste Standpunkt in der Ḥanbalī Rechtsschule ist, dass es keine Ausnahme gibt und somit ist das "Zupfen" der Augenbrauen uneingeschränkt verboten. Jedoch gibt es innerhalb der Rechtsschule andere Meinungen, dass es für eine verheiratete Dame, auf Wunsch ihres Ehemannes, erlaubt ist oder wenn keine Täuschung vorliegt oder wenn keine Nachahmung von sündhaften und obszönen Frauen vorliegt. Von daher beschränkt sich das Verbot (nach diesen anderen Standpunkten) entweder auf unverheiratete Frauen oder wenn es die Absicht ist, einen zukünftigen Ehemann zu täuschen oder die Aufmerksamkeit von fremden Männern zu erregen, wie sündhafte und unmoralische Frauen es tun.
Zudem bezieht sich das Verbot in der Ḥanbalī Rechtsschule nur auf das Zupfen von Gesichtsbehaarungen. Was die anderen Methoden der Haarentfernung angeht, so sind sie erlaubt. (Siehe: Al-Mawsū’a al-Fiqhiyya, Teil 14 zu tanammus).


Der Beweis für diese Ausnahmen sind die beiden vorher zitierten Berichte, in welchen ʿĀʾisha (Allāhs Wohlgefallen auf ihr) sagte: "Entferne das, was unschön an dir ist (d.h. von den Gesichtsbehaarungen) und mache dich für deinen Ehemann schön."

Weiterhin wird von Bakra bint Uqba berichtet, dass sie ʿĀʾisha (Allāhs Wohlgefallen auf beide) über das Entfernen von Gesichtsbehaarungen befragte und sie antwortete: "Wenn du einen Ehemann hast und es dir möglich ist, (überschüssige Haare) von (oberhalb) deiner Augen zu entfernen und sie dadurch schöner erscheinen, so tu dies."
[Aufgezeichnet von Ibn Sa'd in seinem Ṭabaqāt al-Kubrā 8/70-71 und Imām Dhahabī in seinem Siyār A'lam al-Nubāla 2/188]

Ahlus Sunnah wal Jamah

Imam Tajuddin as-Subki sagte, das die Ahlus Sunnah aus diesen vier Gruppen besteht: 

  1. Die Kalâm Gelehrten der Ahlus Sunnah, dazu gehören die Mâturîdiyya wie auch die Ashâriyya.
  2. Die Rechtsgelehrten (Fuqaha).
  3. Die gemäßigten unter der Ahlu'l Hadith.
  4. Die gemäßigten unter der Ahlu Tasawwuf.“

[Sharh al-'Aqidatu'l Ibn Al-Hajib]

Hasan al-Basrī (ra) sagte:

"Derjenige, der kein Adab (Anstand) hat, der hat kein Ilm (Wissen). Und derjenige, der keine Sabr (Geduld) hat, hat keine (Nähe zur) Din (Religion). Und derjenige, der kein Iffat (Keuschheit) hat, der hat keine (Nähe zu) Allāh."

 

[İbn Hajar al-'Asqalānī; Munabbihāt; Seite 5]

„Erkläre deinen Jihad den 12 unsichtbaren Gegnern:

 

- Dem Egoismus,
- der Arroganz,
- der Eingebildetheit,
- der Selbstsüchtigkeit,
- der Gier,
- der Wollust,
- der Intoleranz,
- der Wut,
- dem Lügen,
- dem betrügen,
- dem lästern
- dem verleumden.

 

Wenn du diese Gegner in den Griff bekommst und zerstören kannst, bist du bereit die Gegner zu bekämpfen die du auch siehst.“

 

[Hujjat'ul Islam Imam al-Ghazali]

♥As-Salatu wassalamu alayka ya Rasul´allah♥
♥As-Salatu wassalamu alayka ya Habib´allah♥

♥As-Salatu wassalamu alayka ya Nûr´Arshillah!♥

♥As-Salatu wassalamu alayka ya Khayra´Halgillah♥
♥As-Salatu wassalamu alayka ya Sayyid al-Awwalin wal Akhirin

♥Sprich nie ein hartes Wort, womit du jemanden kränkst, du triffst vielleicht sein Herz viel tiefer als du denkst.

♥ ”Ein Leben ohne das Gebet ist wie ein Fahrzeug ohne Lenkrad, man kommt voran aber nicht ans Ziel.”

♥As-Salatu Khayrun min Al-Naum
(Das Gebet ist besser als der Schlaf)

♥Die Schönheit Des Herzen — Durch Furcht Vor Allah.
♥Die Schönheit Der Zunge — Durch Allah’s Gedenken.
♥Die Schönheit Des Redens — Durch Die Ehrlichkeit.
♥Die Schönheit Des Verstands — Durch Wissen.
♥Die Schönheit Des Lebens — Durch Den Islam.

 "O meine Diener, die ihr euch gegen eure eigenen Seelen vergangen habt, verzweifelt nicht an Allahs Barmherzigkeit; denn Allah vergibt alle Sünden; Er ist der Allverzeihende, der Barmherzige."

[Quran Sure
39:53]

Cihan Devleti

Ad-Dawlat al-ʻĀlī al-ʻUthmānī

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Bismillahirrahmanirrahim

[Im Namen Allahs, des Erbarmers, des Barmherzigen]

 

“Ihr werdet Rechtschaffenheit und Frömmigkeit nicht erreichen, bis dass ihr von dem, das ihr liebt, (auf dem Wege Allahs) spendet. Und was ihr auch spendet (auf Seinem Wege), Allah wird es wissen.”

 

[Sure “Al Imran”, Vers 92]

 

“Wenn der Mensch stirbt, wird auch sein Tatenbuch geschlossen. Drei Gruppen sind hiervon ausgeschlossen: 1. Wer eine fortwährende Spende verrichtet hat. 2. Wer der Gemeinde nützliches Wissen hinterlässt (Studenten/Werke). 3. Wer gut erzogene Kinder hinterlässt, die für sein Wohl beten.” 

 

[Muslim, Wasiya, 14.]