Bismillāhi r-Raḥmāni r-Raḥīm
Die rituelle Ganzwaschung gemäß Ḥanafī
Pflicht (farḍ) Handlungen:
Die obligatorischen Handlungen des reinigenden Bades sind:
Für eine Frau ist es nicht notwendig ihre geflochtenen Haare zu lösen, wenn das Wasser die Wurzel ihrer Haare erreicht (und es ist nicht notwendig, dass das Wasser alles von ihrem geflochtenen Haar erreicht.)
Es ist notwendig für einen Mann, welcher Zöpfe (geflochtenes Haar) hat, sie aufzumachen (um sicherzustellen, dass das Wasser jedes einzelne Haar erreicht.)
Bestätigte Sunnah-Handlungen (sunnah al-muakkadah)
Dessen bestätigte Sunan sind:
Im Gegensatz zu der Gebetswaschung ist es gültig einen Körperteil mit dem Wasser zu waschen, welches bereits für das Waschen eines anderen Körperteils verwendet wurde, solange es in der Menge ist, das es tröpfelt.
Wenn man sich in fließendem Wasser untertauchen lässt, oder sich in einem großen Körper von stillem Wasser bewegt, wird es so betrachtet, dass alle Sunan-Taten durchgeführt wurden.
Richtiges Benehmen und verpönte Handlungen:
Die richtige Benehmen (adab) sind:
Dieselben Benehmen und Verhaltensweisen wie bei der normalen Waschung, außer, dass man sich nicht gen Qibla richtet.
Die verpönten Handlungen in der normalen Gebetswaschung sind dieselben wie die der Ganzwaschung.
Was die rituelle Ganzwaschung erforderlich macht:
Ghusl ist bedingt und notwendig nach:
[Turmurtaschi, Tanwir al-Absar ; Schurunbulali, Maraqi al-Falah; ʿAla al-Din ibn ʿAbidin, Hadiyya]
Die Sunan des Ghusl sind folgende:
Das kurzgefasste Minimum liegt in der Durchführung der zwei obligatorischen Pflichten (Farḍ), welche folgende sind :
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