`A´ischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete: „Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, kaufte Lebensmittel auf Kredit bei einem Juden und hinterließ ihm sein Panzerhemd als Pfand.“
(Siehe Hadith Nr. 2068)
[Sahih Al-Bucharyy Nr. 2509]
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Das als Pfand genommene (Reittier) darf (vom Pfandgläubiger) für den Aufwand des
Futtermittels geritten werden und die Milch eines milchspendenden Tieres darf getrunken werden, wenn dieses verpfändet ist.“ (Siehe Hadith Nr. 2512)
[Sahih Al-Bucharyy Nr. 2511]
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Das Reittier darf für den Aufwand des Futtermittels geritten werden, wenn
es verpfändet ist und die Milch eines milchspendenden Tieres darf für den Aufwand des Futtermittels getrunken werden, wenn dieses verpfändet ist. Und demjenigen, der reitet oder trinkt, obliegt
die Unterhaltspflicht (des Tieres).“ (Siehe Hadith Nr. 2511)
[Sahih Al-Bucharyy Nr. 2512]