Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Wer Sachen von den Leuten mit der Absicht borgt, diese zurückzugeben, dem wird
Allah zur Erfüllung verhelfen und wer Sachen von den Leuten mit der Absicht borgt, diese zu unterschlagen, den wird Allah ins Verderben stürzen.“ (Die Leihe versteht sich als ein
Vertrauensverhältnis, das auf dem Grundsatz einer unentgeltlichen überlassung von beweglichen und unbeweglichen Sachen und zum vorläufigen Gebrauch seitens des Verleihers unter der Verpflichtung
der Rückgabe an den Entleiher, zustandekommt. Der Vertrauensbruch ist im Islam nicht nur in einem solchen Fall, sondern überhaupt und gegenüber allen Menschen, ob sie Muslime oder Nichtmuslime
sind, eine schwerwiegende Sünde)
[Sahih Al-Bucharyy Nr. 2387]
Dschabir Ibn `Abdullah, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: „Ich kam zum Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, als er in der Moschee war. ... Der Prophet sagte zu mir: „Verrichte
ein Gebet mit zwei Rak`a!“ Das war, als er mir etwas schuldete. Er zahlte mir danach seine Schuld und noch mehr* dazu.“
(Dieses "Mehr" darf nicht eine Zinsform verstanden werden, um Zinsen zu rechtfertigen, sondern als eine unaufgeforderte freiwillige Gabe, die völlig legitim ist)
[Sahih Al-Bucharyy Nr. 2394]
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Wer (nach seinem Tod) Vermögen hinterläßt, so geht dieses an seine Erben. Wer aber
Unterhaltsbedürftige hinterläßt, so übernehmen wir (Muslime) deren Versorgung.“
(Siehe Hadith Nr.2399)
[Sahih Al-Bucharyy Nr. 2398]
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Es gibt keinen unter den Gläubigen, dem ich nicht am allernächsten stehe, sowohl
im Diesseits als auch im Jenseits. Leset, wenn ihr wollt: „Der Prophet steht den Gläubigen näher als sie sich selber...“ (Qur`an 33:6). Wer also von den Gläubigen stirbt und Vermögen hinterläßt,
so geht dieses an seine gesetzlichen Erben, gleichwohl wer sie sind. Wer aber Schulden oder Bedürftige hinterläßt, so sollen diese zu mir kommen denn ich stehe ihnen am allernächsten.“ (Siehe
Hadith Nr. 2398 sowie 0893, 2262, 7138 und die Anmerkung dazu)
[Sahih Al-Bucharyy Nr. 2399]
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Die Verzögerung der Schuldentilgung durch einen Reichen ist ein grobes
Unrecht.“
[Sahih Al-Bucharyy Nr. 2400]
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: „Ein Mann kam zum Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, und forderte von ihm in grober Art und Weise die Rückzahlung seiner Schulden.
Die Gefährten des Propheten wollten sich an den Mann heranmachen, und der Prophet sagte zu ihnen: „Lasset ihn denn wer Anspruch auf etwas hat, dem steht auch das Wort zu!“
[Sahih Al-Bucharyy Nr. 2401]
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Wer seine eigene Sache bei einem Mann oder einem Menschen findet, der
bankrott gemacht hat, dem steht eher das Recht (auf die Sache) zu, vor den anderen (Gläubigern).“
[Sahih Al-Bucharyy Nr. 2402]